§ 95 Abs. 1a AußStrG:
„Vor Abschluss einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.“
Unsere Beratungsinhalte beziehen sich auf die Qualitätsstandards und Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie und Jugend.
Kosten für §95 Beratungen:
Einzelberatung € 75,-
Paarberatung € 45,- / pro Person
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