WENN DAS KINDESWOHL GEFÄHRDET IST ...!
Fragen zur Gefährdungsmeldung
 

Wann ist das Kindeswohl gefährdet und wann ist eine Einrichtung verpflichtet, eine Meldung an die Kinder- und Jugendhilfe zu machen?

Eine Mitteilungspflicht besteht, wenn

  • ein begründeter Verdacht vorliegt, dass ein konkretes Kind misshandelt, sexuell missbraucht, vernachlässigt wird oder wurde oder sonst erheblich gefährdet ist,
  • die Gefährdung nicht durch eigenes fachliches tätig werden abgewendet werden kann und
  • die Wahrnehmung der Gefährdung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt.

Der Verdacht muss sich auf eine aktuell vorliegende Gefährdung beziehen bzw. in der Vergangenheit liegende Ereignisse müssen eine gefährdende Auswirkung auf die Gegenwart haben.

 

Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn konkrete - über Vermutungen hinausgehende - Anhaltspunkte für die Gefährdung vorliegen und sich die Anhaltspunkte auf ein konkretes, namentlich bekanntes Kind beziehen. Anhaltspunkte ergeben sich aus eigenen Wahrnehmungen, Erzählungen des Kindes/Jugendlichen und fachlichen Schlussfolgerungen. Über den eigenen Aufgabenbereich hinausgehende Nachforschungen sind nicht notwendig, einfache Nachfragen hingegen schon.

Quelle und weitere Infos gibts hier

 
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