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§95 Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung nach Abs. 1A AussStrG

17. 01. 2019

§ 95 Abs. 1a AußStrG:

„Vor Abschluss einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.“

Unsere Beratungsinhalte beziehen sich auf die Qualitätsstandards und Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie und Jugend.

 


Kosten für §95 Beratungen:


Einzelberatung € 60,-

Paarberatung € 35,- / pro Person

Gruppenberatung € 30,- / pro Person


Für nähere Informationen und Ihre Anmeldung bitten wir Sie, zu unseren telefonischen Öffnungszeiten Kontakt mit unserem Fachteam aufzunehmen.

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